AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der Haustechnik Voßwinkel GmbH – nachfolgend Unternehmen genannt – und dem Auftraggeber – nachfolgend Verbraucher genannt – geschlossenen Verträge. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. (§13 BGB). Bei den Rechtsgeschäften handelt es sich unter anderem um Werkverträge, die Bauleistungen, Wartungsleistungen oder sonstige Leistungen der Gebäudetechnik zum Inhalt haben. Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmen auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (126a BGB) oder in Textform (126b BGB) erfolgen.

§ 2 Überlassene Unterlagen Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmens dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Das Unternehmen behält sich an allen dem Verbraucher überlassenen Unterlagen das Eigentum vor. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an das Unternehmen herauszugeben. Bei vom Verbraucher verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet er auf Schadenersatz.

§ 3 Vertragsschluss Ein verbindlicher Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmen kommt erst nach erfolgter Auftragsbestätigung durch das Unternehmen zustande. Die Auftragsbestätigung erhält der Verbraucher per Mail an die von ihm angegebene E-Mailadresse. In anderen Fällen übersendet das Unternehmen diese per Post oder per Fax. Mit einer Anfrage tritt der Verbraucher zunächst unverbindlich mit dem Unternehmen in Kontakt. Das Unternehmen wird dem Verbraucher sodann unverbindlich und erst nach erfolgter Vorortbesichtigung ein unverbindliches Angebot per Mail, in schriftlicher Form oder per Fax übersenden. Sofern der Verbraucher mit dem per Mail übersendeten unverbindlichen Angebot einverstanden ist, kann er auf den Link in der E-Mail klicken und das Angebot zahlungspflichtig bestellen. Die Annahmeerklärung des unverbindlichen Angebotes kann der Verbraucher auch direkt per Mail erklären. Alternativ kann der Auftrag auch per Fax oder Brief erteilt werden. Der Verbraucher erhält vom Unternehmen anschließend eine Auftragsbestätigung an die von ihm an das Unternehmen übermittelte E-Mailadresse. Erst mit Erhalt dieser Auftragsbestätigung kommt ein wirksamer Vertrag zustande.

§ 4 Vertragspflichten Der Verbraucher verpflichtet sich, dem Unternehmen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Erbringung der vertraglichen Leistungspflicht notwendig sind. Des Weiteren verpflichtet sich der Verbraucher, die erforderlichen Genehmigungen, welche die Installation an sich betreffen, sowie diejenigen, welche zur Inbetriebnahme der Anlage notwendig sind, zu besorgen. Soweit erforderlich stellt das Unternehmen dem Verbraucher für die von ihm einzuholenden Genehmigungen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

§ 5 Vergütung Die vereinbarte Vergütung entrichtet der Verbraucher mit Abnahme des Werkes, spätestens nach Zugang einer Rechnung. Sofern die Zahlung von Teilzahlungen vereinbart wurde, zahlt der Verbraucher diese nach Erhalt einer Teilrechnung. Die Teilzahlung wird in der Schlussrechnung gesondert ausgewiesen und vom Rechnungsbetrag der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 
Angebotene wie auch in Rechnung gestellte Leistungen können sowohl als Auflistung, getrennt in Material- und Lohnpositionen, als auch in kombinierten, sogenannten Leistungspositionen aufgeführt werden. Als Berechnungsgrundlage für den Arbeitslohn werden Arbeitswerte herangezogen. Alle Angaben zu Arbeitszeiträumen in Arbeitsberichten, Angeboten und Rechnungen erfolgen in Arbeitswerten. Ein Arbeitswert (AW) umfasst einen Zeitraum von 2,5 Minuten. Die Arbeitswerte werden zu unterschiedlichen Preisen abgerechnet, abhängig davon, welcher Mitarbeiter mit welcher Qualifikation diese ausgeführt hat. Derzeit gelten im Unternehmen die folgenden Preise, jeweils pro Arbeitswert: Meister (5,54 EUR), Techniker (4,48 EUR) und Helfer/Auszubildender (3,65 EUR). Alle Preise verstehen sich zzgl. der am Ort der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Ermittlung der Anfahrtskosten der Mitarbeiter zur Baustelle werden Zeiten und Entfernungen via Google Maps errechnet. Dabei gilt, dass Anfahrten immer mit der einfachen Fahrtstrecke und Fahrtzeit berechnet werden. Grundlage für die Ermittlung ist die Distanz zwischen dem Firmensitz des Unternehmens und der Adresse, an der die Arbeiten ausgeführt werden. Die Fahrtzeit wird in Arbeitswerten wie vorgenannt berechnet. Die Fahrtstrecke wird pro Kilometer mit derzeit 0,99 EUR berechnet. 
Für Arbeiten, die außerhalb der Öffnungszeiten im Notdienst abends, an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, gelten die folgenden Zuschläge (jeweils pro AW und zzgl. der am Ort der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer): Montags bis Freitags von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr (25% Aufschlag), Samstags zwischen 08.00 Uhr und 22.00 Uhr (50% Aufschlag) und Sonn- bzw. Feiertags zwischen 08.00 Uhr und 22.00 Uhr (100% Aufschlag). 
Soweit erforderlich werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Verbraucher.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Verzug Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an das Unternehmen zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 7 Abnahme Die Leistung des Unternehmens ist nach Fertigstellung durch den Verbraucher oder durch eine von ihm beauftragte Person abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (z.B. für eine Baustellenheizung). Sofern eine Abnahme faktisch nicht möglich ist, gilt die Abnahme mit Inbetriebnahme der Anlage als fingiert. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

§ 8 Mängelrechte – Verjährung Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk, im Falle der Neuerstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- und Anbauarbeiten) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 309 Nr. 8 b) ff. BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z.B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB), bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmens, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind. Kommt das Unternehmen einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmens zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die vom Unternehmen oder von einem Dritten im Auftrag des Unternehmens überlassenen bzw. verbauten Gegenstände bleiben bis zum Eingang sämtlicher Forderungen aus dem zwischen Verbraucher und Unternehmen geschlossenen Vertrag in unserem Eigentum. Dies gilt, soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt.
  2. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Gegenstände, die noch nicht in sein Eigentum übergegangen sind, pfleglich zu behandeln. Erforderliche Wartungs- bzw. Inspektionsarbeiten sind auf eigene Rechnung des Verbrauchers durchführen zu lassen.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt bzw. der verlängerte Eigentumsvorbehalt bestehen, ist der Verbraucher verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Gegenstand oder mehrere gepfändet wurden. Der dem Unternehmen durch die Pfändung entstehende Schaden ist vom Verbraucher zu tragen.
  4. Sofern die vom Unternehmen gelieferten oder in seinem Auftrag gelieferten Gegenstände mit Gegenständen verbunden werden, die sich nicht im Eigentum des Unternehmens befinden, erwirbt das Unternehmen Miteigentum an der durch Verarbeitung entstanden Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Gegenstandes, welches sich im Eigentum des Unternehmens befindet, zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt auch im Fall der Vermischung. Sofern durch die Vermischung der Gegenstand, der sich im Eigentum des Unternehmens befindet, zur Nebensache wird und ein im Eigentum des Verbrauchers stehender Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Verbraucher anteilig Miteigentum an das Unternehmen.

§ 10 Gefahrenübergang Bis zur Abnahme der Leistung trägt das Unternehmen die Gefahr des zufälligen Unterganges. Sollte dieser durch höhere Gewalt, andere objektiv nicht abwendbare Ereignisse oder durch Umstände, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, eintreten, so hat das Unternehmen Anspruch auf Bezahlung der bis zum Untergang erbrachten Leistungen (z.B. Lohnkosten, Materialkosten oder sonstige mit der Leistung im Zusammenhang stehenden Kosten). Kommt der Verbraucher mit der Abnahme der Leistung in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges mit Verzugseintritt auf den Verbraucher über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auch dann auf den Verbraucher über, wenn das Unternehmen die Arbeiten wegen eines Umstandes, den der Verbraucher zu vertreten hat, unterbrechen muss und der Verbraucher die bis dahin erbrachten Leistungen im gegenseitigen Einverständnis in Obhut nimmt.

§ 11 Haftung Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen des Unternehmens richtet sich nach § 13 der Verordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Farbabweichungen geringeren Ausmaßes gegenüber der Bestellung und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen ist, gelten als vertragsgemäß. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gegenüber der Bestellung bzw. gegenüber der Leistungsbeschreibung gelten ebenfalls als vertragsgemäß. Dies gilt nicht, wenn dadurch eine Verschlechterung des Wertes eintritt.

§ 12 Versuchte Instandsetzung Wird das Unternehmen mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schadhaft nicht gewährt oder der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmens zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmens fällt.

§ 13 Geltendes Recht Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 14 Gerichtsstand Sofern der Verbraucher Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist Gerichtsstand der Ort der Bauausführungen. In allen anderen Fällen ist der Gerichtsstand der Ort des Unternehmens.

§ 15 Online-Streitbeilegung Die Europäische Kommission biete die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung (OS) auf einer von ihr betriebenen Online-Plattform. Die Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Unsere E-Mail Adresse lautet: reklamation@haustechnik-vosswinkel.de.

§ 16 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle Seit dem 01.02.2017 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft. An dem dort geregelten Verbraucherschlichtungsverfahren nimmt das Unternehmen nicht teil und ist dazu auch nicht verpflichtet.

§ 17 Schlussbestimmungen Eine Übertragung der Rechte aus diesem Vertrag auf einen Dritten ist dem Verbraucher nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet. Sofern einzelne Bestimmungen des zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmen geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen einzelne Bestimmungen der in den Vertrag einbezogenen AGB ganz oder teilweise unwirksam sein sollten oder werden. In beiden Fällen soll die ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen bzw. teilweise unwirksamen möglichst nahe kommt.